Fakultativklausel

Fakultativklausel
Fakultativklausel,
 
Bankwesen: früher gebräuchlicher Vermerk auf dem Überweisungsformular: »oder ein anderes Konto des Empfängers«. Bei nicht gestrichener Fakultativklausel konnte die Gutschrift auf ein anderes Konto des Begünstigten bei der bearbeitenden oder bei einer anderen Bank weitergeleitet werden. Die Fakultativklausel wurde 1986 vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt und ist gemäß § 9 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Universal-Lexikon. 2012.

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